Mehrwertsteuer: Import-One-Stop-Shop bis 150 €

Importe bis 150 € sind zollfrei. Erst ab diesem Wert ist bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung abzugeben. Die Einfuhr von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 € aus einem Drittlandsgebiet ist ab dem 1.7.2021 von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn der Lieferer

  • die Steuer im Rahmen des IOSS (Import-One-Stop-shop) erklärt und
  • bei der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr seine individuelle Identifikationsnummer angibt, die ihm von einem EU-Mitgliedstaat erteilt wurde (oder die individuelle Identifikationsnummer, die seinem Vertreter erteilt wurde, der in seinem Auftrag handelt).

Wird dem Unternehmer aus einem Drittlandsgebiet die individuelle Identifikationsnummer eines EU-Landes erteilt, dann gilt diese im Rahmen des IOSS-Verfahrens für alle EU-Länder.

Wird das IOSS-Verfahren nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Einfuhrbesteuerung nach § 21a UStG. Danach wird die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet. Die 22 €-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer ist mit Wirkung zum 1.7.2021 abgeschafft worden.

Der Begriff des Sachwerts von höchstens 150 € ist im UStG nicht näher definiert. Es ist auf EU-Regelungen zurückzugreifen, wonach der Wert bei

  • Waren zu kommerziellen Zwecken der Preis der Waren selbst ist, jedoch ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern diese nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind. Zum Preis gehören aber alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können,
  • Waren zu nichtkommerziellen Zwecken der Preis ist, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären.

Praxis-Beispiel: 
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer verkauft nach dem 30.6.2021 Warensendungen im Sachwert bis 150 € (ohne Einschaltung einer Internet-Plattform) an deutsche Privatkunden. Er meldet die Ware am Flughafen Frankfurt zur Einfuhr an. Der schweizer Unternehmer hat sich in Deutschland zum IOSS angemeldet und eine spezielle MwSt-Identifikationsnummer erhalten. Der schweizer Unternehmer muss seine MwSt-Identifikationsnummer in der Zollanmeldung angeben. Die Einfuhr ist in Deutschland steuerbar, aber umsatzsteuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Lieferung des schweizer Unternehmers ist als Fernverkauf steuerbar in Deutschland. Der Unternehmer hat monatlich Steuererklärungen über den IOSS abzugeben.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn der in der Schweiz ansässige Unternehmer nach dem 30.6.2021 Warensendungen im Sachwert bis 150 € (ohne Einschaltung einer Internet-Plattform) an Privatkunden in andere EU-Staaten veräußert. Da er mit seiner MwSt-Identifikationsnummer in Deutschland angemeldet ist, hat er seine monatlichen Steuererklärungen über den IOSS in Deutschland abzugeben. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese an den jeweiligen anderen EU-Staat weitergeleitet.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7340/19/10003 :022 | 31-03-2021
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