Minijob: Was ab 2022 zu beachten ist

Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn beträgt vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 pro Stunde 9,82 € und vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 pro Stunde 10,45 €. 

  • Bei einer Arbeitszeit von 46 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,82 € ein monatlicher Arbeitslohn von (45 × 9,82 € =) 441,90 €. Bis zum 30.6.2022 sollten also maximal 45 Stunden im Monat vereinbart werden.
  • Bei 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 10,45 € ein monatlicher Arbeitslohn von (43 × 10,45 € =) 449,35 €. Vom 1.7. bis zum 31.12.2022 sollten also maximal 43 Stunden im Monat vereinbart werden.

Es fallen folgende Abgaben an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15,00%
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13,00%
Pauschale Lohnsteuer 2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krankheit 1,00%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft 0,39%
Insolvenzgeldumlage 0,09%

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 €. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleiben 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Pauschale Krankenversicherung mit 13%
Die Zahlung der pauschalen Krankenversicherung bringt dem Minijobber keine Vorteile, weil er dadurch keinen Versicherungsschutz erhält. Wer einen Minijob ausübt, muss – wenn er nicht in der Familienversicherung mitversichert ist – zusätzlich eine Krankenversicherung abschließen. Beschäftigt der Unternehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat versichert ist, braucht er für die Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von 13% zu zahlen. Die Mitversicherung in der Familienversicherung setzt allerdings eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Der Unternehmer muss die pauschalen 13% für den Mitversicherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Pauschale Lohnsteuer: 2% oder 20% oder individuell
Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40 a EStG in den folgenden Varianten:

  • 2% pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15% berechnet wird,
  • 20% pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder
  • nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.

Die 2%ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15% zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer mit 20% vom Arbeitsentgelt berechnet werden. Zusätzlich fallen dann noch der Solidaritätszuschlag (5,5% der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer an. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen. 

Hinweis: Es ist geplant, den Mindestlohn auf 12 € pro Stunde anzuheben. Gleichzeitig soll auch der derzeitige Grenzwert von 450 € im Monat erhöht werden.

Quelle: Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 8 SGB IV | 16-12-2021
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