Die Prozentsätze für die lineare Abschreibung von Gebäuden sind gesetzlich festgelegt. Dadurch wird auch die Nutzungsdauer vorgegeben. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Gesetzesänderung sind dann die folgenden Abschreibungssätze anzuwenden:
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des Abschreibungs-Zeitraums, der sich aus den vorgegebenen Prozentsätzen der Abschreibung ergibt, objektiv betrachtet technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist. Für die Bemessung der linearen Gebäude-Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bedarf es einer konkreten Rechtfertigung auf Grund von objektiven Gegebenheiten.
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies nachweisen. Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen zu erbringen, die von einer akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm (DIN EN ISO/IEC 17024) zertifiziert worden sind.