Kinderbetreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern seines Arbeitnehmers erbringt, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt, der nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist.

Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Schulgesetzen. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern

  • die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder 
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben und nicht vorzeitig eingeschult wurden oder 
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 01.07. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.

Begünstigt sind Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Der Zahlungsweg steht dem Arbeitgeber frei. Er kann die Kinderbetreuungskosten direkt an die Betreuungseinrichtung zahlen oder unmittelbar an seinen Arbeitnehmer. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hinweis: Freiberufler und Unternehmer können diese Zuschuss-Variante auch selbst nutzen, indem sie mit ihrem eigenen Ehegatten einen Arbeitsvertrag abschließen. Ein Minijob reicht aus, insbesondere dann, wenn der Ehegatte schon bei einem fremden Arbeitgeber beschäftigt ist, der keine Kindergartenzuschüsse zahlt. Die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Kindergartenzuschüsse wirken sich nicht auf die 450 €- bzw. 520 €-Grenze für Minijobs aus. D.h. diese Zuschüsse werden nicht auf den Grenzwert angerechnet.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beschäftigt seinen Ehegatten als Minijobber und zahlt ihm ab 1.10.2022 monatlich ein Gehalt von 500 €. Zusätzlich erstattet er ihm die Kindergartenbeiträge für das gemeinsame Kind in Höhe von 220 € im Monat. Ergebnis: Der für einen Minijob maßgebliche Grenzwert von 520 € wird nicht überschritten, weil es sich bei der Übernahme der Kindergartenbeiträge um lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen handelt.

Quelle: Lohnsteuer-Richtlinie | Veröffentlichung | § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR – neu – | 14-07-2022
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