Informationsaustausch zwischen USA/Deutschland

Multinationale Konzerne müssen jährlich einen länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des konsolidierten Abschlussberichts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vorlegen. Auf der Grundlage von Artikel 26 des DBA haben die USA und Deutschland am 5.7.2021 und 20.7.2021 eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2020 herausgegeben. Diese gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte multinationaler Konzerne für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2021 beginnen (Austausch bis März 2022), angewendet.

Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten vier Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 vorgenommen. Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens zur Transformation durch einen automatischen Informationsaustausch abgelöst. Grundlage ist das am 14. August 2020 in Berlin gezeichnete Regierungsabkommen mit den USA über den automatischen Informationsaustausch.

Der Austausch dient dazu, die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang der jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern. Damit können erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung bewertet werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV B 6 – S 1315/19/10050 :006 | 09-08-2021
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