Der Ausfuhrnachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle ist nicht immer möglich oder zumutbar. Das kann z. B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr an Flughäfen, an denen die Zollverwaltung nicht im gesamten Transit- bzw. Sicherheitsbereich präsent ist, durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen der Fall sein. Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis dann auch durch andere Belege führen. Als Ersatzbelege können insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden. Amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland können aber keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen.
Das BMF hat nun mitgeteilt, dass grundsätzlich Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland anzuerkennen sind.