Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsberechnung ein Zinssatz von monatlich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar. Für Zeiträume ab 2019 sind die Vorschriften über die Verzinsung dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.
Bis zur Verabschiedung der notwendigen Neuregelung vertritt die Finanzverwaltung die folgende Auffassung:
Anmerkung: Es ist zutreffend, dass die Entscheidung des BVerfG nur die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen betrifft. Das heißt aber nicht, dass die Höhe der Stundungs-, Prozess-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen verfassungsgemäß ist. Auch die Auffassung der Finanzverwaltung, dass bestandskräftige Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 1.1.2019 nicht mehr geändert werden können, ist zweifelhaft.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist laut BVerfG verfassungswidrig, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsberechnung ein Zinssatz von monatlich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bisherige (verfassungswidrige) Recht darf für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter angewendet werden. Diese bedeutet, dass für diesen Zeitraum bestandskräftig festgesetzte Zinsen nicht korrigiert werden können. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass nicht bestandskräftige Zinsfestsetzungen oder Neufestsetzungen von Zinsen für Zeiträume bis einschließlich 2018 uneingeschränkt zulässig sind. Tatsache ist und bleibt, dass die Zinsfestsetzungen ab dem 1.1.2014 der Höhe nach verfassungswidrig sind.
Fazit: Bis zur Verabschiedung der Neuregelung sollte gegen die Neufestsetzung von Zinsen Einspruch eingelegt werden. Soweit die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung aufhebt und die Zinsen einfordert, sollte auch dagegen vorgegangen werden.