Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes ist vom Bundestag beschlossen worden. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat, erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das sind die wesentlichen Punkte:

§ 3 Nr. 11b EStG (neu): Beträge bis zu 4.500 €, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise zahlt, sind steuerfrei. 
Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des 

  • § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 oder
  • § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes 

tätig sind. Es handelt sich hier um eine umfangreiche Liste der begünstigten Einrichtungen. Hinzu kommt, dass die Steuerbefreiung für Personen entsprechend anzuwenden ist, die in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Neben den Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, sind auch Leistungen begünstigt, die aufgrund von Tarifverträgen über Corona-Sonderzahlungen vereinbart wurden.

Reinvestitionsfristen (§ 6b EStG): Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

§ 7g EStG Investitionsabzugsbeträge: Die Investitionsfristen werden um ein weiteres Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, müssen erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, sind spätestens zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG: Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Die degressive Abschreibung gilt somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

§ 10 d EStG: Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.

Quelle: Sonstige | Veröffentlichung | BT-Drucksache; Fassung vom 18.5.2022 | 17-05-2022
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