Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt oder nicht.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Offizier an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen "Hafentagen" blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Der Kläger machte trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten die Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes geltend mit der Begründung, dass er auf dem Schiff keine erste Tätigkeitsstätte habe. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.
Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil in Form der Mahlzeitengestellung nicht lohnversteuern.
Für Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Während der Kläger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse nicht die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Das Gesetz enthält eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Damit erfolgt insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen.
Hinweis: In einem anderen Urteil vom 7.7.2020 (VI R 16/18) hatte der BFH bereits entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht zu sich nimmt. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung stellt.