Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie ab 1. April 2022 erhöht. Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:
a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind
ab 1.4.2021: | 1.160 € |
ab 1.4.2022: | 1.181 € |
b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen
ab 1.4.2021: | 870 € |
ab 1.4.2022: | 886 € |
ab 1.4.2021: | 580 € |
ab 1.4.2022: | 590 € |
ab 1.4.2021: | 174 € |
ab 1.4.2022: | 177 € |
Die bisherigen Beträge sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.3.2021 liegt.
Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.