Steuerentlastungsgesetz 2022

Neben der Energiepreispauschale enthält das Steuerentlastungsgesetz 2022, das nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muss, noch die folgenden Änderungen:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird um 200 € auf 1.200 € erhöht.
  • Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.984 € wird um 363 € auf 10.347 € angehoben.
  • Entfernungspauschale: Die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie werden vorgezogen. Sie beträgt
    • für 2021: 0,35 €
    • für 2022 bis 2026: 0,38 €
  • Kinderbonus 2022: Das Kindergeld wird im Juli 2022 um einen Einmalbetrag von 100 € erhöht. Die Auszahlung erfolgt zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022. Der Kinderbonus wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: EStG | Gesetzesänderung | BR-Drucksache 205/22 vom 20.5.2022 | 19-05-2022
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