Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 legt der Gesetzgeber unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2022 vor.
Aufgrund der negativen Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland im Jahr 2020 ergibt sich eine ungleiche Entwicklung der Grenzen. Während die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Westen von 85.200 € auf 84.600 € (monatlich 7.050 €) geringfügig sinkt, steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Osten von 80.400 € auf 81.000 € (monatlich 6.750 €). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird nach dem Entwurf unverändert bei 58.050 € (monatlich 4.837,50 €) bleiben. Das gilt im Übrigen auch für die Jahresarbeitsentgeltgrenze, sie bleibt mit 64.350 € unverändert.
Die Rechengrößenverordnung muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt dann in Kraft.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2022
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 7.050 € | 84.600 € | 6.750 € | 81.000 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.650 € | 103.800 € | 8.350 € | 100.200 € |
Allgemeine Jahresentgeltsgrenze Krankenversicherung | 64.350 € | 64.350 € | ||
Besondere Jahresentgeltsgrenze Krankenversicherung | 58.050 € | 58.050 € | ||
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.837,50 € | 58.050 € | 4.837,50 € | 58.050 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290 € | 39.480 € | 3.150 € | 37.800 € |