Schadensersatz unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Eine Vergütung, die nach Kündigung eines Architektenvertrages gezahlt wird, ist in der Regel nur insoweit als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln, als sie auf Leistungsteile entfällt, die schon erbracht worden sind.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Landschaftsarchitekt übernahm die Gestaltung der Freianlagen von 2 Schulen, die lt. Vertrag in mehreren Bauabschnitten im Zeitraum von 2012 bis 2015 realisiert werden sollten. Es wurde vereinbart, dass der Landschaftsarchitekt im Falle einer Kündigung, die er nicht zu vertreten hat, die vereinbarte Vergütung erhält (abzüglich der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen). Der Auftraggeber (X-Kreis) teilte dem Kläger mit, dass das Projekt Umbau an einer der Schulen aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird. Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Landschaftsarchitekt für tatsächlich erbrachte Planungsleistungen noch ein Honorar von 22.747,66 € erhält und der Auftraggeber ihm darüber hinaus ein Ausfallhonorar in Höhe von 52.252,34 € (ohne Umsatzsteuer) zahlt. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.

Der Landschaftsarchitekt behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19%. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbaren Schadenersatz an. Das Finanzamt ging im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass es sich bei der Leistung, die als Ausfallhonorar bezeichnet wurde, um eine Gegenleistung für den Verzicht des Landschaftsarchitekten auf die Erfüllung des Architektenvertrages handle. Das Finanzamt behandelte den Betrag von 52.252,34 € als Gegenleistung, aus der die Umsatzsteuer herauszurechnen sei.

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern wenn der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Eine zu zahlende Vergütung nach Kündigung eines Bauvertrages ist nur insoweit Entgelt und damit Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt. 

Von einem entgeltlichen Leistungsaustausch kann nur ausgegangen werden, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine gesetzliche oder vertragliche Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Daran bestehen aber Zweifel, wenn der Architekt das Vertragsverhältnis (hier: den Architektenvertrag) bereits vorzeitig gekündigt hat, wovon die Beteiligten in ihrer gütlichen Vereinbarung ausgegangen sind. In diesem Falle verfügte er im Zeitpunkt der Besprechung über keine Rechtsposition aus dem Architektenvertrag mehr, auf die er (gegen Entgelt) hätte verzichten können. 

Das FG hat in seinem Urteil lediglich festgestellt, dass die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen wurde, nicht aber von welcher Vertragspartei. Hierzu hat das Finanzgericht keine weiteren Feststellungen getroffen. Eine Steuerbarkeit und Steuerpflicht kommt auf dieser Grundlage nur in Betracht, wenn der Kläger eine Rechtsposition innegehabt und auf diese verzichtet hat.

Maßgeblich ist dabei das, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. War die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile nicht ernsthaft gewollt und sollte sie nur dazu dienen, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern, deren Zahlung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der volle Betrag als Gegenleistung anzusehen sein. Hierzu hat das Finanzgericht indes keine Feststellungen getroffen.

Quelle: BFH | Urteil | V R 13/19 | 25-08-2021
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