Reparatur eines Privat-Kfz = keine Handwerkerleistung

Die Reparatur eines privaten Kfz ist keine haushaltsnahe Handwerkerleistung, für die eine 20%-ige Steuerermäßigung gewährt werden kann. Es handelt sich nur dann um haushaltsnahe Handwerkerleistungen, wenn sie typischerweise dem Wohnen in einem Haushalt dienen, wie etwa das Anstreichen von Wänden oder die Reparatur der Heizungsanlage. Die Reparatur eines Pkw dient nicht dem Wohnen in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom oder zum Haushalt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ließ Reparaturarbeiten an seinem privaten Kfz durchführen und machte hierfür in der Einkommensteuererklärung eine 20%-ige Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Der Erklärung war ein nichtamtlicher Vordruck beigefügt, der wie folgt bezeichnet war: "Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC, Familien-Pkw)". Hier hatte der Kläger die streitigen Reparaturkosten eingetragen. Das Finanzamt gewährte die geltend gemachte Steuerermäßigung nicht und wies auch den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindern die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, der in der EU oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums liegt.

Unter den maßgeblichen räumlich-funktionalen Verständnis des Haushaltsbegriffs fallen zwar auch Leistungen außerhalb der Wohnung. Sie müssen aber einen funktionalen Bezug zum Haushalt aufweisen. Das heißt, sie müssen dem Haushalt bzw. dem Wohnen dienen. Die Reparatur eines Pkw ist somit keine haushaltsnahe Handwerkerleistung, weil der Pkw nicht dem Wohnen in einem Haushalt dient, sondern lediglich der Fortbewegung vom oder zum Haushalt.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Thüringen, 1 K 103/20 | 24-06-2020
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