Photovoltaikanlagen: Steuerbefreiung

Bei kleinen Photovoltaikanlagen kann aufgrund der geringen Einspeisevergütung regelmäßig kein Totalüberschuss mehr erzielt werden. Das gilt erst recht, wenn Photovoltaikanlagen auf, an und in Gebäuden bei Neubauvorhaben verpflichtend zu installieren sind, wie dies in einigen Bundesländern aufgrund baurechtlicher Vorgaben der Fall ist.

Steuerpflichtige sehen sich daher in vielen Fällen einige Jahre nach der Installation der Anlage mit Fragen der Finanzverwaltung zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht konfrontiert. Um solche Kontrollmaßnahmen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird ab dem 1.1.2023 eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Mit dem Ziel des Abbaus bürokratischer Hürden und der Setzung eines steuerlichen Anreizes zum Ausbau erneuerbarer Energien, werden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ab 1.1.2023 steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich um Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof).

Konsequenz: Insbesondere für private Immobilienbesitzer wird es künftig einfacher, sich für die Installation einer Photovoltaikanlage auf der eigengenutzten Immobilie zu entscheiden.

Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Damit wird auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt. 

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Hinweis: Die Befreiung von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer wirkt sich nicht auf die Umsatzsteuer aus. Das heißt, dass bei steuerpflichtigen Umsätzen, die Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können.

Quelle: Sonstige | Gesetzvorhaben | Entwurf des Jahressteuergesetzes, Artikel 4 | 13-09-2022
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