Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde geregelt, dass bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränke) in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der ermäßigte Streuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung wurde durch das „Dritte Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 10.3.2021 über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Das wirkt sich auf die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus.
Das BMF hat jetzt die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Jahr 2022 bekanntgegeben. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Gewerbezweig | Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 31. Dezember 2022 |
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ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
Bäckerei | 1.394 € | 268 € | 1.662 € |
Fleischerei | 1.240 € | 537 € | 1.777 € |
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
1.521 € 2.646 € |
588 € 755 € |
2.109 € 3.401 € |
Getränkeeinzelhandel | 103 € | 294 € | 397 € |
Café und Konditorei | 1.342 € | 550 € | 1.892 € |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) | 601 € | 90 € | 691 € |
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel | 1.163 € | 588 € | 1.751 € |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) | 320 € | 218 € | 538 € |
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.