Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde geregelt, dass bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränke) in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der ermäßigte Streuersatz anzuwenden ist. Durch das Dritte Corona Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 wurde die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert. Das wirkt sich auf die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das BMF hat jetzt die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das gesamte Jahr 2021 bekanntgegeben. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1.1. bis 30.6.2020) und für das 2. Halbjahr 2021 (1.7. bis 31.12.2021) sind identisch und stellen jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Gewerbezweig Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 und
1. Juli bis 31. Dezember 2021
  ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
  Euro Euro Euro
Bäckerei 664 154 818
Fleischerei 637 255 892
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
731
1.247  
376
443
1.107
1.690
Getränkeeinzelhandel 54 155 209
Café und Konditorei 637 269 906
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 302 41 343
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 617 309 926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 141 121 262

Hinweis: für den Jahresbetrag müssen die Werte in der Tabelle verdoppelt werden.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.

Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV A 8 – S 1547/19/10001 :002 | 14-06-2021
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