Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

Ein Unternehmen, wie z. B. ein Kreditinstitut, hat keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn es Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet.

Praxis-Beispiel:
Ein Kreditinstitut lud in den Jahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z. B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen zunächst der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, dass für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden keine Steuer abzuführen sei. Nach Auffassung des Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

Von der Pauschalierung der Einkommensteuer werden nicht alle Zuwendungen erfasst. Die Pauschalierung beschränkt sich nur auf Zuwendungen, die beim Zuwendungsempfänger als einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu erfassen sind. § 37b EStG ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und begründet keine zusätzliche eigenständige Einkunftsart. Außerdem ist Voraussetzung, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers sind nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Das Kreditinstitut habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche“. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z. B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Die Zuwendungen an die Kunden unterliegen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ somit nicht der Pauschalierung. Der Beschenkte erzielt, da es keinen Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage gibt, keine Einkünfte im Sinne des EStG.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt (Az.: VI R 10/21). Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württemberg, 10 K 577/21 | 18-04-2021
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