Minijob: Erhöhung des Mindestlohns ab dem 1.7.2021

Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine
Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn von derzeit 9,50 € pro Stunde steigt ab dem 1.7.2021 auf 9,60 € pro Stunde.
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen also kontrollieren, ob Anpassungen erforderlich sind.

  • Bei 47 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,60 € ein monatlicher Arbeitslohn von (47 × 9,60 € =) 451,20 €.
  • Wenn man jeweils volle Stunden abrechnet, dürfen ab dem 1.7.2021 maximal 46 Stunden im Monat vereinbart werden.

Wichtig! Arbeitgeber, die mit ihrem Minijobber eine monatliche Arbeitszeit von 47 Stunden vereinbart haben, müssen die Arbeitszeit anpassen, weil ansonsten ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich entsteht.

Quelle: Sonstige | Gesetzesänderung | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung | 01-07-2021
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