Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt mehr als 450 € im Monat beträgt. Außerdem muss die Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als
Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wurde befristet für die Monate März bis Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die beiden Zeitgrenzen „3 Monate“ und „70 Arbeitstage“ bzw. „4 Monate“ und „102 Arbeitstage“ gleichwertige Alternativen sind. Wenn also eine Arbeitszeit von 5 Tagen in der Woche über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bzw. 4 Monaten vereinbart wurde, liegt dennoch eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage bzw. 102 Arbeitstage beträgt.
Praxis-Beispiel:
Eine Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt eine Studentin als Bürokraft für die Zeit zwischen deren Schulende und dem Beginn ihres Studiums vom 25.5.2021 bis zum 30.9.2021. Vereinbart ist eine 5-Tage-Woche, insgesamt also 4 Monate und 4 Tage. Die Zahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum wurde auf 92 Tage festgelegt. Die Studentin sichert zu, dass sie keiner weiteren sozialversicherungsfreien und/oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe und noch keine kurzfristige Beschäftigung über 102 bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr 2021 ausgeübt habe und die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung unverzüglich schriftlich anzeigen werde.
Ergebnis: Es handelt sich um eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung. Der 4-Monatszeitraum wurde zwar überschritten. Da jedoch die Zahl der Arbeitstage mit 92 Tagen vereinbart ist, und das unter dem Grenzwert von 102 liegt, wird dieser Tage-Grenzwert nicht überschritten. Da es sich laut BSG um gleichwertige Alternativen handelt, reicht es aus, dass die Zahl der Arbeitstage nicht überschritten wird.
Die Monats-Regelung verliert durch diese Auslegung nicht ihren eigenständigen Bedeutungsgehalt. Die Begrenzung auf drei bzw. vier Monate ermöglicht vielmehr eine Tätigkeit an mehr als 70 bzw. 102 Tagen, da bei der Monats-Regelung auch Wochenenddienste und Tätigkeiten in Bereitschaft enthalten sein können.