Klimaschutz: Abzug als Betriebsausgaben

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation können betrieblich veranlasst und somit als Betriebsausgaben abziehbar sein (z. B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften). Die Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn sie mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden,

  • den eigenen unternehmerischen CO2-Fußabdruck zu egalisieren und
  • dies auch werbewirksam in der Öffentlichkeit darzustellen. 

Dabei ist unerheblich, ob das Engagement für den Klimaschutz (auch) aus privater Überzeugung heraus unterstützt wird. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, bei den Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen den Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil eine private Mitveranlassung regelmäßig durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt wird. Anders ist es jedoch, wenn die Aufwendungen nicht an betriebliche Emissionen geknüpft wären, sondern beispielsweise an den privaten Energieverbrauch der steuerpflichtigen Person.

Ein Abzugsverbot könnte in Betracht kommen, wenn es sich um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt, der die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen in nicht unbeachtlicher Weise berührt. Allerding dürfte diese Situation kaum vorstellbar sein.

Es wird sich regelmäßig auch nicht um nicht abziehbare Geschenke handeln, weil die Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen getätigt werden, um im Gegenzug eine ausgeglichene CO2-Bilanz des Unternehmens vorweisen zu können. Hierzu werden Maßnahmen in der Erwartung finanziert, durch sie die eigenen klimaschädlichen Emissionen zu neutralisieren. Nachweisen lässt sich dieses Engagement durch den Erwerb entsprechender Zertifikate. Dadurch kann die steuerpflichtige Person belegen, dass sie zum Beispiel Aufforstungen finanziert hat, die es ohne ihr Engagement nicht gegeben hätte. Durch das Aufforsten der Wälder werden die eigenen klimaschädlichen Emissionen aus dem Betrieb der steuerpflichtigen Person anderenorts egalisiert. Die steuerpflichtige Person handelt damit in Erwartung einer Gegenleistung, die sie auch erhält.

Es handelt sich auch nicht um Sponsoring, wenn die Leistung (Geld) in Erwartung auf eine konkrete Gegenleistung (Klimaneutralität) erbracht wird (Leistungsaustausch), da dieser Vorgang nicht den Charakter eines Sponsoringvertrages, sondern den eines üblichen Werkvertrags hat.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Landesamt für Steuern Niedersachsen, S 2144-310-St 226 | 15-09-2022
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