Fahrtkosten, die Eltern den Betreuungspersonen ihrer Kinder erstatten, gehören zu den steuerlich begünstigten Kinderbetreuungskosten. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Bei der Rechnung über die Betreuungsleistungen muss es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln. Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Erstattung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt. Barzahlungen sind nicht zulässig.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin lebte von ihrem Ehemann getrennt. Für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, machte sie neben den Zahlungen für einen Kinderhort und einen Kindergarten die Aufwendungen für Kinderbetreuung durch die Großmutter geltend. Hierbei handelte es sich Fahrtkosten, die die Klägerin wie folgt berechnete: 6 Fahrten für 2015 und für 2016 in Höhe von jeweils 2.340 € (zurückgelegte Fahrtkilometer 650 km x 0,30 €/km x 2 x 6 = 2.340 €). Da die Klägerin keine Rechnungen vorgelegt hat und die Zahlungen auch nicht durch Überweisungen nachgewiesen wurden, lehnte es das Finanzamt ab, die Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, sind als Sonderausgaben mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind abziehbar. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung (wie in diesem Fall) ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser nur zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für die Fahrten des Steuerpflichtigen mit dem Kind zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen.
Die Aufwendungen für die Fahrten der Großmutter können nicht als Kinderbetreuungskosten zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden, weil keine Rechnung vorliegt und die Aufwendungen der Großmutter bar erstattet wurden.
Hinweis: Der Abzug von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten scheitert, wie das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.5.2018 (3 K 1382/17) zeigt, auch aufgrund anderer Fehler z. B. wenn