Kapitaleinkünfte: Verlustverrechnung bei Ehegatten

Derzeit kann ein ehegattenübergreifender Verlustausgleich (unter den Einschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG) nur im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs zum Ende eines Veranlagungszeitraums erflogen, wenn die Ehegatten der auszahlenden Stelle einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben (§ 43a Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz EStG). Aber! Im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten bei der Anwendung des gesonderten Tarifs (§ 32d Abs. 1 EStG) nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (BFH-Urteil vom 23.11.2021, VIII R 22/18), weil eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.

Nach dem Urteil des BFH kann bei einer Veranlagung der Kapitalerträge gemäß § 32d EStG jeder Ehegatte seine nicht ausgeglichenen eigenen Verluste nur mit seinen eigenen positiven Kapitalerträgen verrechnen. Durch eine Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG wird nunmehr die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich ermöglicht. Ein verbleibender nicht ausgeglichener Verlust kann nunmehr ehegattenübergreifend festgestellt werden. Diese Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

Quelle: Sonstige | Gesetzvorhaben | Jahressteuergesetz 2022, Entwurf vom 28.7.2022 | 27-07-2022
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