Ab 2021 beträgt die Nutzungsdauer für Software laut BMF 1 Jahr. Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Zu der Frage, ob es sich bei einer Homepage bzw. Website um Software mit einer einjährigen Nutzungsdauer handelt, gibt es bisher keine klare offizielle Aussage. Allein der Zweck einer Homepage, im Internet präsent zu sein, kann nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Homepage strukturiert ist. Homepages und Anwendungsprogramme sind wegen des unterschiedlichen technischen Aufbaus nicht automatisch dasselbe. Allerdings sind die Übergänge fließend, sodass man für Homepages mit Useranmeldung und Datenaustausch die Bezeichnung Anwendungsprogramme besonderer Art durchaus verwenden kann. Da es keinen Zwang gibt, alle Homepages gleich zu behandeln, kann man wie folgt unterscheiden: