In der Vergangenheit sind zahlreiche Einsprüche eingelegt worden, bei denen es um die Frage ging, ob Erschließungskosten eines Grundstücks, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegt werden, als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt sind. Die Entscheidungen über diese Einspruchsverfahren sind ausgesetzt worden, weil Verfahren beim BFH anhängig waren.
Nachdem der BFH in zwei Urteilen entschieden hat, dass derartige Erschließungskosten nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkannt werden können, weist die Finanzverwaltung nunmehr alle am 28.2.2022 hiergegen anhängigen und zulässigen Einsprüche in einer „Allgemeinverfügung“ zurück.
Gegen diese Allgemeinverfügung können die betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.