Eine Kapitalgesellschaft kann keinen Vorsteuerabzug aus Leistungen beanspruchen, die unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen.
Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers ist Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Sie vermietete an die GmbH ein Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks sowie die beiden Garagenstellplätze. Auf die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet.
Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung erkannte die Prüferin den Abzug von Vorsteuern aus den Rechnungen für bestimmte Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers nicht an. Hierbei handelte es sich um den Einbau einer Lüftung, von Rollläden eines Netzwerks und von Modulen sowie der Erneuerung der Elektroinstallation. Die GmbH beantrage für die Umsatzsteuernachzahlungen, die sich aus den Vorsteuerkürzungen ergaben, die Aussetzung der Vollziehung.
Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn bei einer summarischen Prüfung gewichtige Gründe vorhanden sind, die zu einer Unsicherheit bei der Beurteilung von Rechtsfragen führen oder zu einer Unklarheit bei der Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug problemlos in Anspruch nehmen. Es reicht sogar eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, weil der Vorteil, der einem Dritten (hier: dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehefrau) zugewendet wird, nicht als nebensächlich zu werten ist. Vielmehr wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehefrau erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt. Die GmbH hat nicht dargelegt, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich bzw. unerlässlich war, um ihre unternehmerische Tätigkeit auf das Gebiet des „smart home“ auszudehnen. Zudem fehlt jeder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. Fazit: In dieser Situation scheidet ein Vorsteuerabzug aus, sodass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt.