Entfernungspauschale: Mehrere Dienstverhältnisse

Für 2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 € auf 0,35 € und ab 2022 bis 2026 um 0,08 € auf 0,38 € erhöht. Damit stellt sich die Frage, wie die Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern mit mehreren Dienstverhältnissen zu berechnen ist. Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen können bei jedem Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte haben. Kehrt der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in seine Wohnung zurück, ist für jede Fahrt zum jeweiligen Beschäftigungsort die Entfernungspauschale anzusetzen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten Beschäftigungsstelle. Mittags kehrt er nach Hause zurück. Am Nachmittag fährt er zur zweiten Arbeitsstelle, die 26 km entfernt liegt. Jede Strecke ist für sich zu berechnen, sodass der Arbeitnehmer folgende Entfernungspauschalen geltend machen kann:

1. Arbeitsstelle: 220 Tage x 20 km x 0,30 €) = 1.320,00 €
  220 Tage x 10 km x 0,38 € = 836,00 €
2. Arbeitsstelle: 220 Tage x 20 km x 0,30 €) = 1.320,00 €
  220 Tage x 06 km x 0,38 € = 501,60 €
Insgesamt   3.977,60 €

Fährt der Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander an, ist der Weg von der zuerst angefahrenen „ersten Tätigkeitsstätte“ als Umwegstrecke zur nächsten „ersten Tätigkeitsstätte“ zu erfassen. Diese Umwegstrecke darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Praxis-Beispiel (Fahrten bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen):
Ein Arbeitnehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten Beschäftigungsstelle. Mittags fährt er weiter zur zweiten Arbeitsstelle, die 26 km von der Wohnung entfernt liegt. Die Entfernung zwischen der ersten und der zweiten Arbeitsstelle beträgt allerdings nur 12 km.

Die Gesamtentfernung beträgt somit (30 km + 12 km + 26 km =) 68 km. Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten beträgt (30 km + 26 km =) 56 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (68 : 2 =) 34 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen, sodass die Entfernungspauschale wie folgt zu berechnen ist:

1. Arbeitsstelle: 220 Tage x 17 km x 0,30 € = 1.122,00 €
2. Arbeitsstelle: 220 Tage x 17 km x 0,30 € = 1.122,00 €
Insgesamt   2.244,00 €

Da auf jeder Strecke die erhöhte Entfernungspauschale für den Weg zu jeder ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, ist in diesem Beispiel keine erhöhte Entfernungspauschale anzusetzen.

Fazit: Ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungsverhältnissen, der von der Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von dort ohne Rückkehr zur Wohnung zur zweiten Arbeitsstelle fährt, muss sich die Entfernungspauschale von 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer zweimal anrechnen lassen, bevor die höhere Entfernungspauschale zur Anwendung kommt.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2351/20/10001 :002, Rz. 1.8 | 17-11-2021
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