Nutzt der Unternehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, wird er das Fahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb aufladen, sondern auch an einer Steckdose/Ladevorrichtung, die zu seiner Wohnung gehört. Der Unternehmer kann den betriebliche Nutzungsanteil der ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachweisen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils reicht es aus, wenn der Unternehmer den Verbrauch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aufzeichnet. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.
Vereinfachungsregelung: Unternehmer können die Pauschalen, die für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens gelten, ansetzen. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden:
für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich und
für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich
Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder geeignete Stromanschluss an einer Betriebsstätte des Unternehmers. Ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer Betriebsstätte des Unternehmers sind die höheren Pauschalen anwendbar. Damit sind sämtliche Kosten des Unternehmers für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Unternehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben erfassen (Buchung: Laufende Kfz-Betriebskosten an Privateinlagen).
Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen nutzen, ermitteln ihre Kfz-Kosten ebenso wie bei einem Kfz mit Verbrennungsmotor. Die Abschreibung sowie die Kosten für Versicherung, Wartung, Reparaturen usw. lassen sich anhand der ausgestellten Rechnungen ermitteln. Die Ermittlung der Stromkosten ist allerdings schwieriger. Der Unternehmer, der ein Kfz mit Verbrennungsmotor nutzt, fährt zur Tankstelle und erhält eine Tankquittung. Damit kann er den Verbrauch problemlos nachweisen.
Vorgehen bei fremden und eigenen Ladestationen: Ein reines Elektroauto muss immer wieder an die Ladestation bzw. Steckdose. Soweit der Unternehmer das Elektrofahrzeug unterwegs bei einem fremden Dritten aufladen lässt, kann er die Kosten, die ihm dafür in Rechnung gestellt werden, als "laufende Kfz-Betriebskosten" erfassen. Im Regelfall wird das Elektroauto jedoch nach der Rückkehr in die private Wohnung dort auch aufgeladen, z. B. in einer privaten Garage. Somit stellt sich die Frage, wie der Anteil der Stromkosten zu ermitteln ist, der für das Aufladen des Elektroautos verbraucht wird.
Folgende Varianten sind denkbar:
Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen. Zahlt der Unternehmer die Rechnung von seinem Privatkonto, bucht er die Kosten, die auf das Elektroauto entfallen, als Privateinlage.
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen einer GmbH (oder UG-haftungsbeschränkt), dann kann der Gesellschafter sich die Ausgaben für den Stromverbrauch von der GmbH erstatten lassen. Die Übernahme der Stromkosten für den Firmenwagen des Arbeitnehmers ist steuerfrei. Wenn die Stromrechnung an den Gesellschafter adressiert ist, kann die GmbH nicht als Leistungsempfänger behandelt werden, sodass ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen ist.