Die Koalitionsparteien auf
Bundesebene beabsichtigen, den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % auf
16 %, den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % für die Zeit vom
1.7.2020 bis 31.12.2020 zu senken.
Sollte die Steuersenkung Gesetz werden – wovon auszugehen ist – sind folgende Grundregeln zu beachten:
- Es gilt für die Bestimmung des Steuersatzes immer die Rechtslage zum
Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung.
Unbeachtlich ist die Erstellung der Rechnung oder die Vereinnahmung des
Entgelts. Dies gilt auch für diejenigen, die die Umsatzsteuer nach
vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) abführen.
- Erfolgt der Steuerausweis in einer Rechnung dennoch mit 19 bzw. 7 %,
ist die unrichtig zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem an das
Finanzamt abzuführen. Dem kann nur begegnet werden, dass der richtige
Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnung ausgewiesen werden.
Demzufolge wären Kassen- und die Fakturasysteme anzupassen, um diese
negative Steuerfolge – die auch den Effekt der konjunkturpolitischen
Maßnahme neutralisieren würde – zu vermeiden.
Gleiches gilt auch
für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, bei denen ein gesonderter
Steuerausweis nicht erforderlich ist. Hier ist auf die Angabe des
richtigen Steuersatzes zu achten.
Abschließend ist anzumerken, dass
die Wirtschaftsvertreter Vereinfachungsregelungen oder
Übergangsregelungen von der Finanzverwaltung anregt haben. - Auch bei Dauerverträgen und -rechnungen ergibt sich die
Fragestellung eines infolge der Steuersatzänderung unrichtig zu hohen
Umsatzsteuerausweises. Insbesondere die Angabe eines konkreten
Steuersatzes in den Vertragsunterlagen könnte die vorübergehende
Anpassung der Verträge notwendig machen. Dies dürfte nicht für
dynamische Verweise gelten, die sich auf die jeweils gültige Rechtslage
beziehen. Ggf. ist ein Ausgleich von überhöht gezahlten Entgelten
erforderlich.
- Bei der Abrechnung von Anzahlungen gilt immer der Steuersatz zum
Zeitpunkt der Vorauszahlung. Entscheidend für die Endabrechnung ist aber
der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, sodass bei einem
Leistungszeitpunkt im Zeitraum der geminderten Steuersätze dieser
Steuersätze für das gesamte Entgelt gilt. In der Abrechnung sind höhere
als letztlich erforderliche Steuerbeträge anzurechnen.
Für Anbieter von Restaurations- und Verpflegungsumsätze sollen
folgende Steuersätze gelten, wovon Getränke ausdrücklich ausgenommen
sind:
- bis 30.6.2020: 19 %
- von 1.7. bis 31.12.2020: 5 %
- von 1.1. bis 30.6.2021: 7 %
- ab 1.7.2021: 19 %
Ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes über den 30.6.2021
verlängert werden soll, soll zu gegebener Zeit geprüft und entschieden
werden.
Bei der Rückänderung zum 1.1.2021 ist gleichermaßen eine Anpassung
erforderlich. Ein Vorsteuerabzug ist nur in der Höhe höchstens zulässig,
wie er in der Rechnung ausgewiesen wurde. Erfolgt dieser zu niedrig,
ist er entsprechend begrenzt.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgefolgemonats des Monats der Einfuhr verschoben. So haben Unternehmer die Möglichkeit, zuvor den Vorsteuerabzug aus der Einfuhr geltend zu machen und sind in der Folge nicht mehr durch eine Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Liquidität beeinträchtigt.
Quelle: https://www.tax-news.de/news/eine-schnelle-information-zu-den-aenderungen-der-umsatzsteuersaetzen/
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