Nach bisher geltendem Recht hat der Leistungsempfänger einer Bauleistung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (§ 48 EStG) erbracht wird, die Anmeldung für den Bausteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, sofern der Leistende dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung keine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. Eine elektronische Steueranmeldung der Bauabzugsteuer über das Portal „Mein Elster“ ist bisher nicht möglich.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 soll der Leistungsempfänger einer Bauleistung ab 2023 verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Mithilfe der elektronischen Anmeldung soll der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung reduziert werden.
Da elektronische Steueranmeldungen/Abgaben der Steuererklärung bereits bei anderen betrieblichen Steuerarten (Lohnsteuer, Umsatzsteuer) üblich sind, hat der Bundesrechnungshof gefordert, die Möglichkeit der elektronischen Anmeldung auch beim Bausteuerabzug einzuführen. Die elektronische Abgabe der Steueranmeldung führt auch zu einer Vereinfachung auf Seiten der Unternehmer und folgt der Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung und den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG).