Arbeitnehmer: Unentgeltliche Mahlzeiten

Der geldwerte Vorteil durch Mahlzeiten, die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, ist mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt (= lohnsteuerpflichtiger Sachbezug) zu erfassen. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 betragen

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 €, 
  2. für ein Frühstück 2,00 € und
  3. bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) 9,60 €.

Ausnahme: Bei kostenlosen Mahlzeiten anlässlich von auswärtigen Tätigkeiten ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers, der keine eigene Kantine oder vergleichbare Einrichtung betreibt,

  • aus Zuschüssen in Form von Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks),
  • die vom Arbeitgeber verteilt und von einer Gaststätte oder einer vergleichbaren Einrichtung (= Annahmestelle) bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden,

ist die Mahlzeit mit dem jeweils maßgebenden Sachbezugswert anzusetzen. Der Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt voraus, dass

  • der Arbeitnehmer tatsächlich eine Mahlzeit erhält. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit nur eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und
  • der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit (2023: 3,80 €) um nicht mehr als 3,10 € übersteigt.

Diese Regelung gilt auch, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein drittes Unternehmen zwischengeschaltet ist, das die Essensmarke ausgibt.

Es muss sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer, der krank ist, sich in Urlaub oder auf einer Dienstreise befindet oder eine Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ausübt, an Tagen seiner Abwesenheit keine Essensmarke erhält. Die Tage der Abwesenheit müssen aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss die Essensmarke für die Tage der Abwesenheit vom Arbeitnehmer zurückfordern. Er kann allerdings auch auf die Rückforderung der Essensmarke verzichten, wenn er die im Folgemonat auszugebenden Essensmarke um die Zahl der Abwesenheitstage des Vormonats kürzt. Es ist nicht erforderlich, die Abwesenheitstage von Arbeitnehmern festzustellen, die pro Monat nicht mehr als 15 Essensmarken erhalten und im Kalenderjahr an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat Dienstreisen ausführen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 6,50 €. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt deutlich über dem Sachbezugswert. Der Arbeitgeber muss wie folgt rechnen:

Preis der Mahlzeit = Wert der Essensmarke 6,50 €
abzüglich Sachbezugswert 2023 3,80 €
= übersteigender Betrag 2,70 €
Ergebnis: anzusetzen ist der Sachbezugswert von 3,80 €

Grund: Der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den Sachbezugswert von 3,80 € um weniger als 3,10 €. In diesen Fällen ist der Sachbezugswert und nicht der Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2334/19/10010-004 | 22-12-2022
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