Aktuellste Informationen zu Corona-Hilfen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt

Auf der Website der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt finden Sie unter diesem Link aktuelleste Informationen zu

  • ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II-III,
  • Novemberhilfe I,
  • Dezemberhilfe I,
  • Neustarthilfe und
  • Novemberhilfe II PLUS,
  • Dezemberhilfe II PLUS,
  • Novemberhilfe III EXTRA,
  • Dezemberhilfe III EXTRA

Der neueste Stand ist jeweils in Orange kennzeichnet. Haben Sie Fragen dazu, dann sprechen Sie uns gern darauf an.



Novemberhilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

bekanntlich wurde für den „Lockdown light“ im laufenden November wieder ein neues Maßnahmenpaket erlassen, das wir gern kurz darstellen möchten. Für diese außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den aktuellen Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, sowie auch indirekt betroffene Unternehmen (das sind Unternehmen, die nachweislich 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen).
  2. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt, grundsätzlich bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro.

    Soloselbstständige können stattdessen auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  3. Anrechnung erhaltener Leistungen sowie erzielter Umsätze: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Auch Umsätze, die  im November trotz der grundsätzlichen Schließung erzielt werden können, werden angerechnet, allerdings nur, soweit sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes überschreiten.
  4. Sonderregelegung für Restaurants: wenn diese Speisen im Außerhausverkauf anbieten, wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
  5. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
  6. Antragstellung: diese ist voraussichtlich ab KW 47 über einen prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) möglich. sofern Sie oder Ihr Unternehmen die Kriterien für die Erlangung der neuen außerordentlichen Wirtschaftshilfen vermutlich erfüllen und Sie die Fördermittel beantragen möchten, sprechen Sie uns bitte zeitnah darauf an. So können wir rechtzeitig die Antragsberechtigung prüfen, den Antrag zusammen mit Ihnen vorbereiten und für Sie einreichen.

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Antragstellung auch direkt vornehmen, die Einzelheiten dazu sind aber noch nicht bekannt.

Quelle: FAQ des Bundesfinanzministeriums



Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Der Bundestag hat am Montag, 29. Juni 2020, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz (19/20058) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/20332) beschlossen. CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD und FDP dagegen. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages vor (19/20441). Der vollständige Gesetzestext ist hier zu finden.

Mehrwertsteuer sinkt für ein halbes Jahr

Ziel des steuerlichen Maßnahmenpakets von CDU/CSU und SPD ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen. Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Der Bund übernimmt die aus der Senkung 2020 kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen. 

Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro

Außerdem wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro gezahlt. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020 ausgezahlt.

Der Bund übernimmt den Länder- und Gemeindeanteil an den Mehrbelastungen aufgrund des Kinderbonus. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.

Neuregelungen zugunsten der Wirtschaft

Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Erweitert wird die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auchwird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar zu machen.

Darüber hinaus beschloss der Bundestag eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens aber des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Dienstwagen und Forschungszulage

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die kein Kohlendioxid ausstoßen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 auf 60.000 Euro erhöht. Zu den weiteren Maßnahmen gehört unter anderem die Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf vier Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.

In Fällen der Steuerhinterziehung kann künftig die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auch dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Die Grenze der Verfolgungsverjährung wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.

Entlastung für Länder und Kommunen

Für das laufende Jahr wird mit Steuermindereinnahmen von rund 23,39 Milliarden Euro gerechnet, von denen rund 20,08 Milliarden Euro auf den Bund entfallen sollen. Knapp 13 Milliarden Steuerausfälle entstehen durch die Absenkung der Mehrwertsteuer, der Kinderbonus schlägt mit 5,4 Milliarden Euro zu Buche und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit 415 Millionen Euro.

2021 sollen die Steuermindereinnahmen insgesamt bei rund 12,84 Milliarden Euro liegen, davon rund 6,26 Milliarden Euro für den Bund.

Der Deutsche Steuerberaterverband gibt hier für Steuerberater und Mandanten eine gute Übersicht über alle Regelungen.

Ebenso hat das Bundesfinanzministerium nun das finale BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020 veröffentlicht.

Auch unterstützen wir Sie bei der Beantragung einer Überbrückungshilfe, sollte diese notwendig sein.