Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Der Bundestag hat am Montag, 29. Juni 2020, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz (19/20058) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/20332) beschlossen. CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD und FDP dagegen. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages vor (19/20441). Der vollständige Gesetzestext ist hier zu finden.

Mehrwertsteuer sinkt für ein halbes Jahr

Ziel des steuerlichen Maßnahmenpakets von CDU/CSU und SPD ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen. Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Der Bund übernimmt die aus der Senkung 2020 kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen. 

Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro

Außerdem wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro gezahlt. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020 ausgezahlt.

Der Bund übernimmt den Länder- und Gemeindeanteil an den Mehrbelastungen aufgrund des Kinderbonus. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.

Neuregelungen zugunsten der Wirtschaft

Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Erweitert wird die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auchwird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar zu machen.

Darüber hinaus beschloss der Bundestag eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens aber des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Dienstwagen und Forschungszulage

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die kein Kohlendioxid ausstoßen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 auf 60.000 Euro erhöht. Zu den weiteren Maßnahmen gehört unter anderem die Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf vier Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.

In Fällen der Steuerhinterziehung kann künftig die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auch dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Die Grenze der Verfolgungsverjährung wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.

Entlastung für Länder und Kommunen

Für das laufende Jahr wird mit Steuermindereinnahmen von rund 23,39 Milliarden Euro gerechnet, von denen rund 20,08 Milliarden Euro auf den Bund entfallen sollen. Knapp 13 Milliarden Steuerausfälle entstehen durch die Absenkung der Mehrwertsteuer, der Kinderbonus schlägt mit 5,4 Milliarden Euro zu Buche und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit 415 Millionen Euro.

2021 sollen die Steuermindereinnahmen insgesamt bei rund 12,84 Milliarden Euro liegen, davon rund 6,26 Milliarden Euro für den Bund.

Der Deutsche Steuerberaterverband gibt hier für Steuerberater und Mandanten eine gute Übersicht über alle Regelungen.

Ebenso hat das Bundesfinanzministerium nun das finale BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020 veröffentlicht.

Auch unterstützen wir Sie bei der Beantragung einer Überbrückungshilfe, sollte diese notwendig sein.


Eine schnelle Information zu den Änderungen der Umsatzsteuersätzen

Die Koalitionsparteien auf Bundesebene beabsichtigen, den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 %, den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zu senken.

Sollte die Steuersenkung Gesetz werden – wovon auszugehen ist – sind folgende Grundregeln zu beachten:

  • Es gilt für die Bestimmung des Steuersatzes immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung. Unbeachtlich ist die Erstellung der Rechnung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Dies gilt auch für diejenigen, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) abführen.
  • Erfolgt der Steuerausweis in einer Rechnung dennoch mit 19 bzw. 7 %, ist die unrichtig zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abzuführen. Dem kann nur begegnet werden, dass der richtige Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnung ausgewiesen werden. Demzufolge wären Kassen- und die Fakturasysteme anzupassen, um diese negative Steuerfolge – die auch den Effekt der konjunkturpolitischen Maßnahme neutralisieren würde – zu vermeiden.
    Gleiches gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, bei denen ein gesonderter Steuerausweis nicht erforderlich ist. Hier ist auf die Angabe des richtigen Steuersatzes zu achten.
    Abschließend ist anzumerken, dass die Wirtschaftsvertreter Vereinfachungsregelungen oder Übergangsregelungen von der Finanzverwaltung anregt haben.
  • Auch bei Dauerverträgen und -rechnungen ergibt sich die Fragestellung eines infolge der Steuersatzänderung unrichtig zu hohen Umsatzsteuerausweises. Insbesondere die Angabe eines konkreten Steuersatzes in den Vertragsunterlagen könnte die vorübergehende Anpassung der Verträge notwendig machen. Dies dürfte nicht für dynamische Verweise gelten, die sich auf die jeweils gültige Rechtslage beziehen. Ggf. ist ein Ausgleich von überhöht gezahlten Entgelten erforderlich.
  • Bei der Abrechnung von Anzahlungen gilt immer der Steuersatz zum Zeitpunkt der Vorauszahlung. Entscheidend für die Endabrechnung ist aber der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, sodass bei einem Leistungszeitpunkt im Zeitraum der geminderten Steuersätze dieser Steuersätze für das gesamte Entgelt gilt. In der Abrechnung sind höhere als letztlich erforderliche Steuerbeträge anzurechnen.

Für Anbieter von Restaurations- und Verpflegungsumsätze sollen folgende Steuersätze gelten, wovon Getränke ausdrücklich ausgenommen sind:

  • bis 30.6.2020: 19 %
  • von 1.7. bis 31.12.2020: 5 %
  • von 1.1. bis 30.6.2021: 7 %
  • ab 1.7.2021: 19 %

Ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes über den 30.6.2021 verlängert werden soll, soll zu gegebener Zeit geprüft und entschieden werden.

Bei der Rückänderung zum 1.1.2021 ist gleichermaßen eine Anpassung erforderlich. Ein Vorsteuerabzug ist nur in der Höhe höchstens zulässig, wie er in der Rechnung ausgewiesen wurde. Erfolgt dieser zu niedrig, ist er entsprechend begrenzt.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgefolgemonats des Monats der Einfuhr verschoben. So haben Unternehmer die Möglichkeit, zuvor den Vorsteuerabzug aus der Einfuhr geltend zu machen und sind in der Folge nicht mehr durch eine Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Liquidität beeinträchtigt.

Quelle: https://www.tax-news.de/news/eine-schnelle-information-zu-den-aenderungen-der-umsatzsteuersaetzen/

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