Monatliche Mandanteninformationen (Mai 2021)

hier finden Sie die monatliche Mandanteninformation für den Monat Mai 2021.

mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen zu Sachbezügen verschärft. Das Bundesfinanzministerium bezieht in einem Schreiben umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug und zeigt anhand von verschiedenen Beispielen auf, welche Leistungen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als Geldleistung zu qualifizieren sind.

Die Finanzgerichte haben sich immer wieder mit Fragen zu erzeugtem Strom durch Photovoltaikanlagen zu beschäftigen. So hatte das Finanzgericht Niedersachsen über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.

Auch im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen treten immer wieder neue Fragestellungen auf. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied kürzlich da-rüber, ob eine Schlussbesprechung bei einer Betriebsprüfung die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer erfordert.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.


Novemberhilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

bekanntlich wurde für den „Lockdown light“ im laufenden November wieder ein neues Maßnahmenpaket erlassen, das wir gern kurz darstellen möchten. Für diese außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den aktuellen Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, sowie auch indirekt betroffene Unternehmen (das sind Unternehmen, die nachweislich 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen).
  2. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt, grundsätzlich bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro.

    Soloselbstständige können stattdessen auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  3. Anrechnung erhaltener Leistungen sowie erzielter Umsätze: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Auch Umsätze, die  im November trotz der grundsätzlichen Schließung erzielt werden können, werden angerechnet, allerdings nur, soweit sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes überschreiten.
  4. Sonderregelegung für Restaurants: wenn diese Speisen im Außerhausverkauf anbieten, wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
  5. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
  6. Antragstellung: diese ist voraussichtlich ab KW 47 über einen prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) möglich. sofern Sie oder Ihr Unternehmen die Kriterien für die Erlangung der neuen außerordentlichen Wirtschaftshilfen vermutlich erfüllen und Sie die Fördermittel beantragen möchten, sprechen Sie uns bitte zeitnah darauf an. So können wir rechtzeitig die Antragsberechtigung prüfen, den Antrag zusammen mit Ihnen vorbereiten und für Sie einreichen.

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Antragstellung auch direkt vornehmen, die Einzelheiten dazu sind aber noch nicht bekannt.

Quelle: FAQ des Bundesfinanzministeriums



Mandanteninformation 2017 – Juli/August

Themen dieser Ausgabe:

  • Bürokratieentlastung beschlossen
  • Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen
  • Regelung zum Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften teilweise verfassungswidrig
  • Mietkosten bei doppelter Haushaltsführung
  • Ermittlung der zumutbaren Belastung
  • Einbehalt einer Mietkaution

Mandanten-Information 4/17 (Juli/August)