Monatliche Mandanteninformationen (April 2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier finden Sie die monatliche Mandanteninformation für den Monat April 2021.

Bitte beachten Sie, dass der zeitliche Aufschub für die Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) endet. Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder läuft grundsätzlich zum 31.03.2021 aus. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverlängerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft.

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher für eine steuerliche Absetzung anzusetzende Nutzungsdauer von drei Jahren kann demzufolge mit einem Jahr angenommen werden und findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Die Corona-Krise erfasst weiterhin viele Bereiche, wie zum Beispiel die Besteuerung von Mieteinkünften beim Ausbleiben von Mieteinnahmen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat daher erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.


Mandanten-Information zum Jahreswechel

Themen der Ausgabe:

  • Themen dieser Mandanten-Informationen zum Jahressteuergesetz 2020 sind u.a.
    • Keine Anhebung der GWG-Grenze
    • Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag
    • Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes und des Coronabonus verlängert
    • Gehaltsumwandlungen
    • Einführung der Home-Office-Pauschale
    • Anpassung bei verbilligter Vermietung
    • Verluste aus Darlehensforderungen
    • Erhöhung Übungsleiterfreibeträge und Freibetrag nebenberufliche Tätigkeiten
    • Vereinfachter Spendennachweis
    • Steuererstattungsansprüche erhöhen Wert des Nachlasses
    • Sachbezugswerte 2021
    • Rechengrößen der Sozialversicherung 2021

Novemberhilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

bekanntlich wurde für den „Lockdown light“ im laufenden November wieder ein neues Maßnahmenpaket erlassen, das wir gern kurz darstellen möchten. Für diese außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den aktuellen Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, sowie auch indirekt betroffene Unternehmen (das sind Unternehmen, die nachweislich 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen).
  2. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt, grundsätzlich bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro.

    Soloselbstständige können stattdessen auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  3. Anrechnung erhaltener Leistungen sowie erzielter Umsätze: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Auch Umsätze, die  im November trotz der grundsätzlichen Schließung erzielt werden können, werden angerechnet, allerdings nur, soweit sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes überschreiten.
  4. Sonderregelegung für Restaurants: wenn diese Speisen im Außerhausverkauf anbieten, wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
  5. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
  6. Antragstellung: diese ist voraussichtlich ab KW 47 über einen prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) möglich. sofern Sie oder Ihr Unternehmen die Kriterien für die Erlangung der neuen außerordentlichen Wirtschaftshilfen vermutlich erfüllen und Sie die Fördermittel beantragen möchten, sprechen Sie uns bitte zeitnah darauf an. So können wir rechtzeitig die Antragsberechtigung prüfen, den Antrag zusammen mit Ihnen vorbereiten und für Sie einreichen.

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Antragstellung auch direkt vornehmen, die Einzelheiten dazu sind aber noch nicht bekannt.

Quelle: FAQ des Bundesfinanzministeriums