Mandanteninformation 5/2020 (September/Oktober)

Themen dieser Mandanteninformation 5-2020 sind:

  • Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
  • Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie
  • Elektronische Kassen – Umrüstungsfrist verlängert
  • Gewerbl. Grundstückshandel bei Erweiterungsbau
  • Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen
  • Kosten für Masterstudium abzugsfähig

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Der Bundestag hat am Montag, 29. Juni 2020, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz (19/20058) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/20332) beschlossen. CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD und FDP dagegen. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages vor (19/20441). Der vollständige Gesetzestext ist hier zu finden.

Mehrwertsteuer sinkt für ein halbes Jahr

Ziel des steuerlichen Maßnahmenpakets von CDU/CSU und SPD ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen. Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Der Bund übernimmt die aus der Senkung 2020 kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen. 

Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro

Außerdem wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro gezahlt. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020 ausgezahlt.

Der Bund übernimmt den Länder- und Gemeindeanteil an den Mehrbelastungen aufgrund des Kinderbonus. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.

Neuregelungen zugunsten der Wirtschaft

Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Erweitert wird die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auchwird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar zu machen.

Darüber hinaus beschloss der Bundestag eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens aber des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Dienstwagen und Forschungszulage

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die kein Kohlendioxid ausstoßen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 auf 60.000 Euro erhöht. Zu den weiteren Maßnahmen gehört unter anderem die Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf vier Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.

In Fällen der Steuerhinterziehung kann künftig die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auch dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Die Grenze der Verfolgungsverjährung wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.

Entlastung für Länder und Kommunen

Für das laufende Jahr wird mit Steuermindereinnahmen von rund 23,39 Milliarden Euro gerechnet, von denen rund 20,08 Milliarden Euro auf den Bund entfallen sollen. Knapp 13 Milliarden Steuerausfälle entstehen durch die Absenkung der Mehrwertsteuer, der Kinderbonus schlägt mit 5,4 Milliarden Euro zu Buche und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit 415 Millionen Euro.

2021 sollen die Steuermindereinnahmen insgesamt bei rund 12,84 Milliarden Euro liegen, davon rund 6,26 Milliarden Euro für den Bund.

Der Deutsche Steuerberaterverband gibt hier für Steuerberater und Mandanten eine gute Übersicht über alle Regelungen.

Ebenso hat das Bundesfinanzministerium nun das finale BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020 veröffentlicht.

Auch unterstützen wir Sie bei der Beantragung einer Überbrückungshilfe, sollte diese notwendig sein.


Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket des Koalitionsausschusses vom 03. Juni 2020

Jetzt ist es raus, das Konjunkturpaket, mit dem unsere Regierung die Wirtschaft unterstützen und entlasten will. Ob sie allerdings mit der geplanten Senkung der Umsatzsteuer für 6 Monate wirklich Entlastung schafft ist fraglich. Der organisatorische Aufwand, der hier notwendig wird, steht in keinem Verhältnis zu den gewollten Entlastungen. Dabei ist zu beachten, dass alle Dauerrechnungen anzupassen sind, Teilleistungen zu berücksichtigen sind, der Leistungszeitraum entscheidend ist, Schlussrechnungen und Abschlagsrechnungen aufzuteilen sind usw.. Es stellt sich zusätzlich die Frage, ob die geplante Steuersenkung für Gaststätten jetzt tatsächlich daran angepasst wird.

Auch soll wieder eine degressive Abschreibung eingeführt werden.

Interessant ist auch die geplante Änderung hinsichtlich der Anrechnung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften.

„Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftsteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.“

Es bleibt spannend, wann das Gesetz durch den Bundesrat kommt und wieviel Zeit allen Beteiligten zur Umsetzung bleibt.

Gern stehen wir Ihnen bei anstehenden Fragen zur Seite und zur Verfügung. Wir informieren Sie direkt, sobald hier eine gesetzliche Regelung vorliegt und auf was zu achten ist.


Aktuelles zum Corona-Virus

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde,

Corona ist aktuell überall und kann sich zur existenziellen Bedrohung auswachsen. Dabei stehen wir Ihnen zur Seite.

Die verfügbaren Informationen ändern sich täglich, sogar zum Teil stündlich. Wir hoffen, dass unsere Aufstellung und Sammlung Ihnen hilft, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden und zu mildern.

Denken Sie daran: Sie können uns immer ansprechen und sich über die geeigneten Maßnahmen informieren. Führen Sie frühzeitig Gespräche, lassen Sie sich beraten und denken Sie in alle Richtungen. Denn nur so können Sie die Herausforderung meistern.

Unsere Empfehlungen stehen unter dem Vorbehalt der tagesaktuellen Entwicklungen. Dennoch bemühen wir uns, Ihnen wertvolle Tipps zu geben und Sie in dieser Krise zu unterstützen.

Lassen Sie uns vorangehen und gemeinsam die Krise aktiv meistern.

Das Team der Kanzlei Ariane Wiegand-Striewe, Steuerberater

Beachten Sie bitte, dass sich die Informationslage laufend ändert. Unsere Aussagen bilden den Stand zum Zeitpunkt der Erstellung ab und können möglicherweise durch tagesaktuelle Entwicklungen überholt sein. Ebenso stellen sie keine persönliche Beratung dar oder können diese ersetzen.

Bei Fragen Ihre individuelle Situation betreffend stehen wir Ihnen selbstverständlich stets zur Verfügung.

Nachfolgend sammeln wir für Sie nützliche Links und Informationen:

  1. Informationen für Unternehmer und Kulturschaffende:
  2. Kurzarbeitergeld:
  3. Insolvenzantragpflicht:
    • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine Lösung vor, die die Insolvenzantragspflicht für geschädigte Unternehmen aussetzt (siehe Pressemitteilung)

Aktuellste Info der Stadt Leipzig:


Finanzbürgermeister Torsten Bonew sagt Unterstützung für Unternehmen zu:

Aussetzung Gewerbesteuer
Leipzigs Kämmerer hat mit Wirkung von heute (25.03.2020) den Zahltermin 15. Mai 2020 für die Gewerbesteuer ausgesetzt. Das bedeutet, dass im Mai keine fälligen Gewerbesteuern von der Stadt abgebucht werden und auch keine Überweisungen notwendig sind. Der nächste Termin bleibt vorerst der 15. August 2020. Dafür brauchen keine individuellen Anträge gestellt werden. Darüber hinaus können Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer bis zum 31. Dezember 2020 formlos und vereinfacht per Fax (0341 123-3025) oder per E-Mail (amt20_steuern@leipzig.de) an die Stadtkämmerei (Abteilung Steuern) gestellt werden.
Ebenso kann im Einzelfall die Stundung der Grundsteuer und der Vergnügungssteuer beantragt werden. Auf der Internetseite des Dezernates Finanzen der Stadt Leipzig können diese Informationen abgerufen werden.