Der Bundestag hat am Montag, 29. Juni 2020, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz (19/20058) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/20332) beschlossen. CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD und FDP dagegen. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages vor (19/20441). Der vollständige Gesetzestext ist hier zu finden.
Mehrwertsteuer sinkt für ein halbes Jahr
Ziel des steuerlichen Maßnahmenpakets von CDU/CSU und SPD ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen. Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Der Bund übernimmt die aus der Senkung 2020 kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen.
Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro
Außerdem
wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger
Kinderbonus von 300 Euro gezahlt. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die
Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit
dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen
von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020 ausgezahlt.
Der
Bund übernimmt den Länder- und Gemeindeanteil an den Mehrbelastungen
aufgrund des Kinderbonus. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit
1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.
Neuregelungen zugunsten der Wirtschaft
Zu
den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die
Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des
zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Erweitert wird die Möglichkeit
zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf
Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei
Zusammenveranlagung. Auchwird ein Mechanismus eingeführt, um den
Verlustrücktrag für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar
finanzwirksam nutzbar zu machen.
Darüber hinaus beschloss der
Bundestag eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens
aber des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021
angeschafft oder hergestellt werden.
Dienstwagen und Forschungszulage
Bei
der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die kein
Kohlendioxid ausstoßen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises
von 40.000 auf 60.000 Euro erhöht. Zu den weiteren Maßnahmen gehört
unter anderem die Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der
steuerlichen Forschungszulage auf vier Millionen Euro im Zeitraum von
2020 bis 2025.
In Fällen der Steuerhinterziehung kann künftig die
Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auch dann angeordnet
werden, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Die Grenze der
Verfolgungsverjährung wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen
Verjährungsfrist verlängert.
Entlastung für Länder und Kommunen
Für
das laufende Jahr wird mit Steuermindereinnahmen von rund
23,39 Milliarden Euro gerechnet, von denen rund 20,08 Milliarden Euro
auf den Bund entfallen sollen. Knapp 13 Milliarden Steuerausfälle
entstehen durch die Absenkung der Mehrwertsteuer, der Kinderbonus
schlägt mit 5,4 Milliarden Euro zu Buche und der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende mit 415 Millionen Euro.
2021 sollen die Steuermindereinnahmen insgesamt bei rund 12,84 Milliarden Euro liegen, davon rund 6,26 Milliarden Euro für den Bund.
Der Deutsche Steuerberaterverband gibt hier für Steuerberater und Mandanten eine gute Übersicht über alle Regelungen.
Ebenso hat das Bundesfinanzministerium nun das finale BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020 veröffentlicht.
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